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§ 456 ZPO (Obermaier)

Obermaier2. AuflOktober 2024

§ 456 Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§ 340 bis 342 ABGB ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.

Literatur

Juster, Das einstweilige Bauverbot, GH 1900, 475, 487, 499, 619, 632; Fuchs, Ein Antrag auf Reform des Besitzschutzes, GerZ 1911, 145; F. Bydlinski, Der negatorische Schutz des Mieters gegen Dritte und das Rechtssystem, FS Wesener (1992) 81; Frauenberger, Einstweiliger Rechtsschutz bei Besitzstörung (1993); Hoyer, Zum possessorischen Schutz des Rechtsbesitzes, wbl 1999, 341; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung (2000); König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 (2022).

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