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§ 453 ASVG (Taudes)

Taudes72. LfgJuni 2021

ABSCHNITT VII
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

 

§ 453 (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

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