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§ 44a AVG (Altenburger)

Altenburger1. AuflOktober 2022

§ 44a. (1) (siehe Rz 1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen (siehe Rz 2) voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt (siehe Rz 3), so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. (siehe Rz 4, 5)

(2) Das Edikt hat zu enthalten: (siehe Rz 6, 7)

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