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§ 449. - Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

 

Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.

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