vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 448. - Frachtgut gegen Ladeschein

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Frachtgut gegen Ladeschein

 

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte