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§ 447. - Legitimation durch Ladeschein

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Legitimation durch Ladeschein

 

(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

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