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§ 449 EO (Meisinger)

Meisinger39. LfgMärz 2026

§ 449 Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]

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