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§ 448 EO (Meisinger)

Meisinger39. LfgMärz 2026

§ 448 Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.

[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]

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