§ 43. (1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) (siehe Rz 1, 2) hat sich von der Identität (siehe Rz 3) der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte (siehe Rz 3) und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen (siehe Rz 4, 5) .

