vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 414. - Verjährung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Verjährung

 

(1) Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte