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§ 413. - Spedition zu festen Spesen; Sammelladung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Spedition zu festen Spesen; Sammelladung

 

(1) Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in einem solchen Fall Provisionen nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist.

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