Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenndie tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem