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§ 41 BewG

107. LfgJuni 2022

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden. (BGBl 1971/172)

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates; (BGBl 1971/172)

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