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§ 3a BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 3a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.

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