Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend Seite 1 nach außen in Erscheinung tritt. siehe auch VO BGBl II 1999/278
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend Seite 1 nach außen in Erscheinung tritt. siehe auch VO BGBl II 1999/278