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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 3 KohleabgabeG
76. Lfg
August 2004
(1)
Von der Kohleabgabe befreit ist
Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
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§ 3