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§ 4 KohleabgabeG

76. LfgAugust 2004

(1) Abgabenschuldner ist

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.

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