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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 4 KohleabgabeG
76. Lfg
August 2004
(1)
Abgabenschuldner ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
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