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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 5 KohleabgabeG
76. Lfg
August 2004
(1)
Bemessungsgrundlage der Kohleabgabeist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
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