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§ 5 KohleabgabeG

76. LfgAugust 2004

(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabeist

im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

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