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§ 3 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 3 (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(BGBl I 2010/9, ab 14. 1. 2010)

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