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§ 2a BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 2a Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37 und BGBl I 2013/70, ab 1. 1. 2014)

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