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§ 2 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 2 Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

§ 2 a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

Beihilfen aller Art und

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