§ 39a. (siehe Rz 1-5) (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person (siehe Rz 6) der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert (siehe Rz 7, 8), so ist erforderlichenfalls (siehe Rz 9, 10) der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) (siehe Rz 11, 12) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. (siehe Rz 13-17)

