§ 38a. (siehe Rz 1) (1) Hat die Behörde (siehe Rz 2–6) dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt (siehe Rz 7, 8), so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung (siehe Rz 9, 10) nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (siehe Rz 11, 12) .

