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§ 38 AVG (Müller)

Müller1. AuflOktober 2022

§ 38.  (siehe Rz 1, 2) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren (siehe Rz 3) auftauchende Vorfragen (siehe Rz 4–14), die als Hauptfragen (siehe Rz 15) von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden (siehe Rz 16, 17) wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen (siehe Rz 18–21) . Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent

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scheidung der Vorfrage aussetzen (siehe Rz 22, 23), wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (siehe Rz 24–29) .

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