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§ 388. - Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut

 

(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist,

Seite 254

bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

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