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§ 385. - Weisungen des Kommittenten

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Weisungen des Kommittenten

 

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

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