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§ 384. - Pflichten des Kommissionärs

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Pflichten des Kommissionärs

 

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

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