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§ 37 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.

Materialien:

IdF BGBl I 2019/104

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