vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn:

eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte