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§ 38 GSpG (Stadler/Pachschwöll)

Stadler/Pachschwöll1. AuflJuni 2021

§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn:

eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,

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