6. Abschnitt
Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan (siehe Rz 1–4), das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.