§ 35. Gegen Personen (siehe Rz 1–8), die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen (siehe Rz 9–18) oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen (siehe Rz 19–21), kann die Behörde eine Mutwillensstrafe (siehe Rz 22–54) bis 726 Euro verhängen.
IdF BGBl I 2001/137.

