§ 32. Anbringungspflicht und Kosten
§ 32. (1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z. 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.