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§ 33 - Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 33. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

 

§ 33. (1) Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so sind diese Einrichtungen

Seite 115

unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.

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