Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
§ 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
§ 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.