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§ 316. Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

 

§ 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

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