Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
§ 317. Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angeborenen Freiheit zu Handlungen, wodurch die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei anderen in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruch des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitz erteilt wird.