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§ 2b SNG (Stricker)

Stricker3. AuflJänner 2024

Sicherheit und Geheimnisschutz 1)

 

(1) 2) Zum Schutz klassifizierter Informationen3) kann der Direktor geeignete und besonders geschulte Bedienstete4) dazu ermächtigen, Personen, die Gebäude oder Räumlichkeiten der Direktion betreten, zu betreten versuchen, sich in solchen aufhalten, diese zu verlassen versuchen oder unmittelbar zuvor verlassen haben, zu durchsuchen.5) , 6) Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person umfasst die Durchsuchung der Kleidung sowie das Öffnen und Durchsuchen

Seite 1433

von Behältnissen oder Gegenständen, die diese Person mit sich führt.7) , 8)

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