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§ 3 SNG (Völker)

Völker3. AuflJänner 2024

Geschäftsordnung der Direktion 1)

 

Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen2) für den Bundesminister für Inneres3) im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen4).

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