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§ 280a. - Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

 

Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.

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