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§ 281. - Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

 

(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss und der Konzernabschluss so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Wurde der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch

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einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.

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