§ 24k. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.

