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§ 24j UVP-G (Berger)

Berger2. AuflApril 2019

§ 24j. Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2004/153.

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