4. Abschnitt
§ 24i. Hinsichtlich der in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

