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§ 240 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Tätige Reue

 

(1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

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