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§ 241 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

 

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

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