§ 22. Wenn wichtige Gründe (siehe Rz 1–9) hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis (siehe Rz 10–15) zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe (siehe Rz 16–22) oder wenn es gesetzlich vorgesehen (siehe Rz 16–22) ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen (siehe Rz 16–22) des Empfängers (siehe Rz 23–30) zu bewirken.
IdF BGBl 1991/51.

