vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 AVG (Horrer)

Horrer1. AuflOktober 2022

4. Abschnitt
Zustellungen

 

§ 21. Zustellungen (siehe Rz 1–19) sind nach dem Zustellgesetz (siehe Rz 20) vorzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte