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§ 225 UGB (G. Sopp/Grünberger/Vanas)

G. Sopp/Grünberger/Vanas1. AuflApril 2013

§ 225. (1) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

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