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§ 224 UGB (G. Sopp/Grünberger)

G. Sopp/Grünberger1. AuflApril 2013

Dritter Titel
Bilanz

 

§ 224. (1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

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