vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 210 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 210 (1) Die Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen An

Seite 1215

gaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte