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§ 209 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 209 (1) Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.

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